Schullaufbahnempfehlung Niedersachsen

Die Schullaufbahnempfehlung Niedersachsen ist für den Wechsel in die 5. Klasse einer öffentlichen Schule nicht verbindlich.

Probleme können aber auftauchen:

  • Wenn man in eine Privatschule wechseln möchte und diese eine bestimmte Schullaufbahnempfehlung fordern.
  • Auch bei öffentlichen Schulen kommt es immer häufiger dazu, dass man sehr offensiv angegangen wird, die Schule nicht zu besuchen, wenn man das Kind beispielsweise auf einem Gymnasium anmelden will, das Kind aber nur eine Realschulempfehlung hat – auch wenn dies juristisch eigentlich illegal ist.

Brauchen Sie Unterstützung, dann kontaktieren Sie mich und ich kann Ihnen als erfahrener Anwalt für Schulrecht gerne weiterhelfen.

Mehr zu den Themen finden Sie zudem nachstehend:

Anwalt für Schulrecht - Niedersachsen

Hinweis zur besseren Übersicht:

Sie befinden sich auf den Serviceseiten zur Rechtslage in Niedersachsen

Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

Grundschulempfehlung Baden-Württemberg

Übertrittszeugnis, Probeunterricht Bayern

Grundschulempfehlung, Förderstufe, Querversetzung Hessen

Grundschulempfehlung NRW

und Grundschulempfehlung Rheinland-Pfalz

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Anwalt für Schulrecht - Niedersachsen
Anwalt für Schulrecht - Paragraph

Schullaufbahnempfehlung Niedersachsen im NSchG und Runderlass die Arbeit in der Grundschule

Die Regelungen für die Schullaufbahnempfehlung in Niedersachsen sind vage.

In § 6 NSchG heißt es:

(5) 1Die Grundschule bietet im 4. Schuljahrgang den Erziehungsberechtigten mindestens zwei Gespräche an, um sie über die individuelle Lernentwicklung ihres Kindes zu informieren und über die Wahl der weiterführenden Schulform zu beraten. 2Die Erziehungsberechtigten entscheiden in eigener Verantwortung über die Schulform ihrer Kinder (§ 59 Abs. 1 NSchG).

Und in § 59 NSchG heißt es:

(1) 1Die Erziehungsberechtigten haben im Rahmen der Regelungen des Bildungsweges die Wahl zwischen den Schulformen und Bildungsgängen, die zur Verfügung stehen…

Etwas konkreter ist Ziffer 6.2 Runderlass die Arbeit in der Grundschule:

6.2 Die Grundschule bietet den Erziehungsberechtigten im 4. Schuljahrgang mindestens zwei Beratungsgespräche an, um sie über die individuelle Lernentwicklung ihres Kindes zu informieren und über die Wahl der weiterführenden Schulformen und Bildungsgänge (§ 59 Abs. 1 Satz 1) zu beraten. Die Schülerin oder der Schüler ist in die Beratung einzubeziehen.

Grundlagen für diese Gespräche sind

  • der Leistungsstand,
  • die Lernentwicklung während der Grundschulzeit,
  • das Arbeits- und Sozialverhalten und
  • Erkenntnisse aus Gesprächen mit den Erziehungsberechtigten.

Ziel der Gespräche ist es, den Erziehungsberechtigten Unterstützung und Orientierung im Hinblick auf die Wahl der weiterführenden Schulform zu geben. Dies beinhaltet auch, den Erziehungsberechtigten alternative Wege zu dem von ihnen gewünschten Schulabschluss für ihr Kind aufzuzeigen.

Diese Kategorien entsprechen auch dem, was andere Bundesländer als Entscheidungsgrundlagen für den Übergang in di weiterführende Schule vorsehen.

Anwalt für Schulrecht - Info

Was mache ich, wenn die Schule eine bestimmte Schullaufbahnempfehlung verlangt?

Bei öffentlichen Schulen sind alle Aussagen, dass man ein Kind nicht aufnehme, weil es eine bestimmte Schullaufbahnempfehlung nicht hat, unzulässig.

Nach meiner Meinung müsste eigentlich dasselbe für Privatschulen gelten. Die Privatschulen stellen sich allerdings immer häufiger quer und die Schulämter halten sich heraus.

Verlangen Privatschulen demnach eine bestimmte Schullaufbahnempfehlung, ist es der kürzeste Weg, über die Grundschule eine Änderung der Schullaufbahnempfehlung in Angriff zu nehmen, wenn man Anhaltspunkte hat, dass diese zu schlecht ausgefallen ist.

Als erfahrener Anwalt für Schulrecht kann ich Sie hierzu gerne beraten und auch in ganz Niedersachsen unterstützen.

Anwalt für Schulrecht - Frag den Anwalt

Ich habe noch Fragen zur Schullaufbahnempfehlung Niedersachsen

Sind Sie unsicher und haben noch Fragen, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich gut einschätzen, wo mögliche Chancen einer Änderung der Schullaufbahnempfehlung liegen. Darüber hinaus kann ich Ihren Fall natürlich auch in ganz Niedersachsen gerne übernehmen.

 

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